Lohnsteuerfreigrenze bei Betriebsfeiern
Ausgangspunkt
Wir werden häufig gefragt, ob wir zum Lohnsteuerfreibetrag bei Betriebsveranstaltungen Auskunft geben können. Hintergrund ist, dass diese Veranstaltungen, wie zum Beispiel eine Weihnachtsfeier, schnell ein teurer Spaß werden können, nicht nur für den Arbeitgeber als Veranstalter, sondern auch für die eingeladenen Arbeitnehmer. Denn die Kosten einer Betriebsfeier sind, ab einer festgesetzten Grenze, lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Wie wir auf solch eine Idee kommen? Der Gesetzgeber schreibt dies vor.
Gesetzliche Grundlagen
Grundlage hierfür ist §19 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes. Das Finanzamt wertet die Speisen, die Getränke, die Kosten der Unterhaltung usw. als geldwerten Vorteil. Betriebsveranstaltungen sind nur steuerfrei, wenn:
- ein Freibetrag von 110 Euro (inklusiv Umsatzsteuer) pro Teilnehmenden Arbeitnehmer und Veranstaltung eingehalten wird (auch die Kosten einer Begleitperson werden hinzugerechnet),
- es maximal 2 Veranstaltungen pro Jahr gibt und
- allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder bspw. einer Abteilung die Teilnahme offen steht.
Sollte dieser Freibetrag überschritten werden, ist nur der darüberhinausgehende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Es besteht jedoch für den Arbeitgeber die Möglichkeit die Lohnsteuer mit 25% zu pauschalisieren. Hierdurch tritt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein.
Berechnung im Einzelnen
Die Berechnung erfolgt, indem die Gesamtkosten der Veranstaltung durch die Gästeanzahl geteilt werden.
Für die Berechnung sollten zum Beispiel berücksichtigt werden: Speisen, Getränke, Raummiete und Musikdarbietungen.
Für weitere Informationen fragen Sie bitte Ihren Steuerberater und lassen sich ausführlich beraten, da wir keine steuerliche Beratung durchführen dürfen. Alle Angaben sind daher auch ohne Gewähr.